(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten definitiv, wenn sie oder er neben den Ernennungserfordernissen
1. bei Bediensteten im Gehaltssystem alt die für ihren oder seinen Arbeitsplatz vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Vordienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages oder den Erfahrungsanstieg berücksichtigt wurden.
(3) Bei der Beamtin oder dem Beamten, die bzw der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
1. auf einen höheren als den für sie oder ihn in Betracht kommenden niedrigsten Arbeitsplatz ernannt oder
2. in eine höhere als die auf Grund des Erfahrungsanstiegs in Betracht kommende Einkommensstufe eingereiht wurde,
kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses verkürzt werden.
(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs 2 und der Verkürzung gemäß Abs 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs 1 rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Schuld der Beamtin oder des Beamten ist gering.
2. Die Tat hat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen.
3. Der Definitivstellung stehen keine dienstlichen Interessen entgegen.
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmen.
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