Anl. 1/12 Verwendungsgruppe P 4
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Erforderlich ist das Vorliegen von einem der nachfolgend angeführten Erfordernisse:
1. Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet;
2. Verwendung als Reinigungskraft ununterbrochen seit mindestens zehn Jahren im Magistratsdienst oder Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (mindestens 25 % der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird;
3. Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden