Anl. 1/11 Verwendungsgruppe P 3
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung als
1. Facharbeiterin oder Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder
2. Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden