Anl. 1/10 Verwendungsgruppe P 2
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als
1. Partieführerin oder Partieführer,
2. Vorarbeiterin oder Vorarbeiter,
3. Spezialarbeiterin oder Spezialarbeiter oder
4. Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr.
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