Anl. 1/09 Verwendungsgruppe P 1
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Gemeinsames besonderes Erfordernis ist die Erlernung eines Lehrberufs (§ 7 Abs 3) und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als
1. Meisterin oder Meister,
2. Partieführerin oder Partieführer,
3. Spezialarbeiterin oder Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder
4. Löschmeisterin, Löschmeister, Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeisterin bei der Berufsfeuerwehr.
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