(1) Gemeinsame besondere Ernennungserfordernisse sind:
1. das Vorliegen der für den Fachdienst erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und
2. der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Fachdienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).
(2) Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung der Beamtin oder des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, dass die Erfüllung eines oder beider vorstehender Erfordernisse durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder die Erfüllung anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt.
(3) Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, ist diese nachzuweisen:
1. nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
2. in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung einer Gehilfin oder eines Gehilfen, oder
3. durch die Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung unter sinngemäßer Anwendung der für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Bestimmungen.
(4) Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig: | Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse: |
25 Fürsorgefachdienst | Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgefachdienst oder an Stelle der vorgeschriebenen Verwendung und der vorstehenden angeführten Erfordernisse die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule). |
26 Gartenbaudienst | An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung: a) die Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Gartenbau, b) die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im Sinn der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften oder c) eine sechsjährige Verwendung als Gartenfacharbeiterin oder – facharbeiter, davon zwei Jahre in probeweiser Verwendung im Gartenbaudienst. |
27 Medizinisch-technischer Fachdienst | An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung tritt die Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G. |
30 Technischer Fachdienst | Die Zeit der Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ist bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die vorgeschriebene Verwendungszeit einzurechnen, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist. |
31 Garagen- und Werkmeisterdienst | An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung: a) die Erlernung eines für den Dienst einschlägigen Metall verarbeitenden Lehrberufes, b) die erfolgreiche Ablegung der für die Dienstverwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung und c) eine mindestens vierjährige Dienstzeit als Beamtin oder Beamter eines einschlägigen Dienstzweiges der Verwendungsgruppen P1, P2 oder P3 oder als Beamtin oder Beamter des mittleren Dienstes in technischer bzw handwerklicher Verwendung. |
32 Werkstättenleiterinnen und Werkstättenleiter | Ablegung der Meisterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf. |
33 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem nach dem GuKG | An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. |
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