LandesrechtSalzburgLandesesetzeMagistrats-BedienstetengesetzAnl. 1/06

Anl. 1/06Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)

In Kraft seit 01. Januar 2023
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(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit, der Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Fachhochschulgesetzes und die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.

(2) Das Erfordernis der Ablegung der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn die Beamtin oder der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

1. Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums):

1.1. Deutsch,

1.2. Geschichte und Sozialkunde und

1.3. Geographie und Wirtschaftskunde; und

2. nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums bis einschließlich zur 6. Klasse, davon jedenfalls eines der in Z 2.1 bis 2.3 angeführten Fächer:

2.1. Fremdsprache,

2.2. eine weitere Fremdsprache,

2.3. Mathematik,

2.4. Physik,

2.5. Chemie,

2.6. Biologie und Umweltkunde.

(3) Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.

(4) Gemeinsames besonderes Definitivstellungserfordernis ist, ausgenommen die Dienstzweige 13 und 23, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den gehobenen Dienst im betreffenden Dienstzweig (Ablegung der Dienstprüfung).

(5) Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

Dienstzweig: Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse:
13 Gehobener Forstaufsichtsdienst Die Reifeprüfung ist an einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) abzulegen. Dieses Erfordernis wird für die Dienstklassen II bis VI auch von Beamtinnen und Beamten erfüllt, auf die Art II Abs 1 und 4 der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl Nr 372/1971, zutrifft. Für die Definitivstellung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Forstdienst erforderlich.
15 Gehobener Archivdienst Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache der Nachweis der Kenntnisse der lateinischen Sprache zu erbringen.
16 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 29 des Lebensmittelsicher heits- und Verbraucherschutzgesetzes.
18 Gehobener sozialer Betreuungsdienst An Stelle der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule) Ernennungserfordernis.
19 Gehobener statistischer Dienst Die Prüfung für den gehobenen statistischen Dienst kann auch durch die Erbringung der Definitivstellungserfordernisse für die Dienstzweige 14, 20 und 22 ersetzt werden.
21 Gehobener Gartenbaudienst Die Reifeprüfung ist an der höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau abzulegen.
23 Gehobener medizinisch- und veterinärmedizinisch-technischer Dienst An Stelle der Reifeprüfung bzw der Reife- und Diplomprüfung ist Ernennungserfordernis a) für die medizinisch-technischen Dienste: die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch- technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz; b) fürdie veterinärmedizinisch-technischen Dienste: die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweisemestrigenLehrganges an der Tierärztlichen Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen Universität oder einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch- technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

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