§ 9 § 9Anhörung
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
Entwürfe zu Gesetzen, die Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber oder Dienstnehmer mittelbar oder unmittelbar berühren könnten, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften der Landwirtschaftskammer zur Stellungnahme zu übermitteln. Dies gilt für besonders wichtige Verordnungen, die die erwähnten Interessen berühren, sinngemäß.
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