§ 8 § 8Amtshilfe
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
(1) Die Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Landwirtschaftskammer die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Organen des Bundes, des Landes und der Gemeinden die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
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