(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 44/2009, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend § 16, am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Der § 16 in der Fassung LGBl.Nr. 44/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2009 gewählte Vollversammlung gilt bis zur Wahl der neuen Vollversammlung weiterhin als rechtmäßig. Ebenso gilt die Besetzung von Fachausschüssen, die nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2009 erfolgt ist, bis zur Wahl der neuen Vollversammlung weiterhin als rechtmäßig.
(4) Für die im Jahre 2009 fälligen Beiträge der Berufsangehörigen sind die Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2009 anzuwenden.
(5) Bis zur erstmaligen Bestellung der Wahlkommission in der Fassung LGBl.Nr. 44/2009 kommen die der Wahlkommission obliegenden Aufgaben der Landeswahlbehörde nach § 39 Abs. 2 lit. b in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2009 zu.
(6) Für den Fall, dass § 10 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 44/2009 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 44/2009, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
(7) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 73/2012, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) Die Verordnung nach § 28a Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 73/2012 kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2013 in Kraft treten.
(9) Art. LXXII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Der § 23 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(11) Nach Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2017 ist bis spätestens 21. März 2019 eine neue Wahlkommission unter sinngemäßer Anwendung der §§ 36 und 37 zu bestellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012, 44/2013, 24/2015, 58/2017
Rückverweise
Keine Verweise gefunden