§ 72 § 72*)Verletzung von Amtspflichten
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Der Präsident und die vom Präsidenten mit der Vollziehung von Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer beauftragten Vizepräsidenten sind wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können durch diese wegen Verletzung ihrer Amtspflichten mit Ordnungsstrafen bis zu 700 Euro bestraft oder ihres Amtes verlustig erklärt werden. Hiedurch wird die Mitgliedschaft zur Vollversammlung nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Rückverweise
Keine Verweise gefunden