§ 70 § 70*)Fristen
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Für die Zustellung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Schriftstücke sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes anzuwenden.
(2) Für die Berechnung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Fristen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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