(1) Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist:
a) die Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer;
b) die Vertretung der Interessen der allgemeinen Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer, besonders durch
1. Anregungen und Stellungnahmen betreffend Rechtsvorschriften, Richtlinien, Förderungen oder sonstige Maßnahmen,
2. Mitwirkung an der Bestellung von Kollegialorganen, Beiräten u.dgl., soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, Bereitstellung von Sachverständigen,
3. Abschluss von Kollektivverträgen und
4. Öffentlichkeitsarbeit;
c) die Förderung der Land- und Forstwirtschaft, besonders durch
1. Maßnahmen für die Qualitätssicherung und ökologische Orientierung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, einschließlich der Erzeugung gesunder Lebensmittel,
2. Maßnahmen für die Pflege der Kulturlandschaft zur nachhaltigen Sicherung von produktiven landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere Wiesen, Weiden, Äckern und Alpen,
3. Maßnahmen für die Beschaffung und den Einsatz von Betriebsmitteln und für die Verwertung und den Absatz von Produkten und Dienstleistungen, besonders auch Anmeldung und Innehabung von Verbandsmarken,
4. Mitwirkung bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen,
5. Maßnahmen der fachlichen und persönlichen Aus- und Weiterbildung,
6. Maßnahmen für die Entwicklung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse im ländlichen Raum,
7. Maßnahmen zur Stärkung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgruppe und zur Erhaltung der bäuerlichen Kultur;
d) die Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder, besonders durch
1. Beratung und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, Vertretung bei Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung bei Gericht in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten,
2. Informationen sowie Maßnahmen zur Hilfestellung in besonderen Fällen, beispielsweise durch die Organisation und Mitwirkung an einem Betriebshelferdienst,
3. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits-, Wohn- und Einkommensverhältnisse.
(2) Zur Erreichung des Zweckes (§ 2 Abs. 1) kann die Landwirtschaftskammer auch Leistungen an Nichtmitglieder erbringen.
(3) Zur Koordinierung und Besorgung dieser Aufgaben kann sich die Landwirtschaftskammer mit ähnlich organisierten Interessenvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung von Dachorganisationen zusammenschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017
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