(1) Innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung nach § 67 können die Parteien durch einen ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter (§ 46 Abs. 2 lit. c), getrennt für jeden Wahlkörper, gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Er ist bei der Wahlkommission schriftlich einzubringen und zu begründen.
(2) Die Wahlkommission hat aufgrund des Einspruches die Ermittlung des Wahlergebnisses zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unverzüglich richtig zu stellen, die Kundmachung nach § 67 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Wahlkommission den Einspruch mit Bescheid abzuweisen. Gegen die Abweisung ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013
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