§ 67 § 67*) Kundmachung des Wahlergebnisses
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
LWKG.
Gliederung
4. Abschnitt*) Wahlen in die Landwirtschaftskammer
6. Unterabschnitt*) Ermittlung des Wahlergebnisses § 58*) Abstimmungsverzeichnis
§ 67 § 67*) Kundmachung des Wahlergebnisses
Die Wahlkommission hat die Namen der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder unter Anführung des Geburtsjahres und der Wohnanschrift im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 68 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 68
…1) Innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung nach § 67 können die Parteien durch einen ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter ( § 46 Abs. 2 lit. c ), getrennt für jeden Wahlkörper, gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch erheben…
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