§ 67 § 67*)Kundmachung des Wahlergebnisses
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
Die Wahlkommission hat die Namen der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder unter Anführung des Geburtsjahres und der Wohnanschrift im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
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