(1) Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses hat die Wahlkommission, getrennt für jeden Wahlkörper, den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Auszählungsortes und des Auszählungstages,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission und der Vertrauenspersonen unter Angabe ihrer Partei,
c) Angaben über den Beginn und das Ende der Auszählung, einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
d) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler, abzüglich jener, auf die mehr als eine Briefwahlkarte lauten (§ 58),
e) die Zahl der rechtzeitig (§ 56 Abs. 3) eingelangten Briefwahlkarten,
f) die Zahl der davon ausgeschiedenen Briefwahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes (§ 59 Abs. 2 und § 60 Abs. 1),
g) die Zahl der Wahlkuverts nach § 60 Abs. 2,
h) die Feststellungen nach § 62 Abs. 1,
i) die Berechnung der Mandatsverteilung einschließlich der allfälligen Verteilung von Minderheitsmandaten (§ 64),
j) die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
k) den Wortlaut der von der Wahlkommission während der Auszählung gefassten Beschlüsse.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis,
b) das Abstimmungsverzeichnis,
c) die Briefwahlkarten, die nach § 59 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 ausgeschieden wurden,
d) die Briefwahlkarten, die in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden,
e) die gültigen und ungültigen Stimmzettel.
(4) Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, getrennt für jeden Wahlkörper und jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(5) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzugeben.
(6) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission. Er ist zu verpacken und zu versiegeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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