§ 65 § 65*)Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Die auf eine Partei nach § 64 Abs. 2 bis 6 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen. Bei gleicher Wahlpunktezahl entscheidet das Los.
(2) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der nach Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf nicht größer sein als die höchstzulässige Zahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden durften (§ 46 Abs. 2 lit. b), abzüglich der Zahl der nach § 64 Abs. 2 bis 6 auf die betreffende Partei entfallenden Mandate.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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