(1) Die Wahlkommission hat die Mandate, getrennt für jeden Wahlkörper, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu verteilen.
(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jeder Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die folgenden Teilzahlen.
(3) Die nach Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis beim Wahlkörper der Land- und Forstwirte die Zahl 14 und beim Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Zahl fünf erreicht ist.
(4) Jede Partei erhält soviel Mandate, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen nach Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Hat eine Partei aufgrund des Verfahrens nach den Abs. 2 bis 4 im jeweiligen Wahlkörper kein Mandat erhalten, so erhält diese Partei ein Mandat in diesem Wahlkörper, wenn dort auf sie mindestens 7 % der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen (Minderheitsmandat). Dieses Mandat wird der für den entsprechenden Wahlkörper vorgesehenen Mandatszahl hinzugeschlagen.
(6) Erfüllen mehrere Parteien im jeweiligen Wahlkörper die Voraussetzungen nach Abs. 5, so hat nur die stimmenstärkste Partei Anspruch auf das Minderheitsmandat. Bei einer Stimmengleichheit mehrerer Parteien entscheidet zwischen ihnen das Los.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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