(1) Die Wahlkommission hat aufgrund des Ergebnisses nach § 62 Abs. 1 lit. d und e die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte, getrennt für jeden Wahlkörper, zu ermitteln.
(2) Bei der Ermittlung nach Abs. 1 ist wie folgt vorzugehen:
a) Der auf dem Wahlvorschlag an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme der Partei doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind. Der auf dem Wahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort.
b) Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber des Wahlkörpers für Land- und Forstwirte 14 Vorzugspunkte und der Wahlwerber des Wahlkörpers der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer fünf Vorzugspunkte.
c) Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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