(1) Nach der Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel hat die Wahlkommission, getrennt für jeden Wahlkörper, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:
a) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Zahl der gültigen Stimmen,
c) die Zahl der ungültigen Stimmen,
d) die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen),
e) die aufgrund der gültigen Stimmzettel von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen.
(2) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
a) der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als drei Vorzugsstimmen gibt,
b) im Falle des § 61 Abs. 4 lit. b auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.
(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Rückverweise
Keine Verweise gefunden