(1) Die Wahlkommission hat nach Abschluss des Prüfvorganges nach § 59 Abs. 1 die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Briefwahlkarten, getrennt für jeden Wahlkörper, zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Briefwahlkarte mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts in die für den jeweiligen Wahlkörper vorgesehene Wahlurne zu legen.
(2) Die Wahlkommission hat zunächst die in der für den jeweiligen Wahlkörper vorgesehenen Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, dann die jeweilige Wahlurne zu entleeren und die Zahl der Wahlkuverts, getrennt für jeden Wahlkörper, festzustellen.
(3) Nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat die Wahlkommission die der jeweiligen Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit (§ 61) zu überprüfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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