(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst die im § 7 angeführten Angelegenheiten und anderen Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer durch Gesetz oder Verordnung des Landes oder des Bundes zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes unter der Aufsicht der Landesregierung, jedoch frei von Weisungen staatlicher Organe, zu besorgen.
(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Landwirtschaftskammer aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes oder des Bundes im Auftrag und nach den Weisungen des Landes (der Landesregierung) oder des Bundes zu besorgen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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