(1) Die Wahlkommission hat am Auszählungstag, getrennt für jeden Wahlkörper, zu prüfen, ob die bis zu dem im § 56 Abs. 3 genannten Zeitpunkt eingelangten Briefwahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
a) die Briefwahlkarte verschlossen ist,
b) die eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte (§ 56 Abs. 2 zweiter Satz) durch die wahlberechtigte natürliche Person oder – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – durch den wahlberechtigten Vertreter abgegeben wurde, und
c) auf jeden Wähler nur eine Briefwahlkarte lautet.
(2) Briefwahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
(3) Briefwahlkarten, die nach dem im § 56 Abs. 3 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat sie zu verpacken und versiegelt dem Wahlakt anzuschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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