Die Wahlkommission hat ein Abstimmungsverzeichnis zu führen, indem sie in einer Kopie des Wählerverzeichnisses jene Wähler kennzeichnet, deren Briefwahlkarten rechtzeitig eingelangt sind. Lauten auf einen Wähler mehrere Briefwahlkarten, ist dies zu vermerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
§ 66 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 66 § 66*) Niederschrift und Wahlakt
…das Ende der Auszählung, einschließlich allfälliger Unterbrechungen, d) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler, abzüglich jener, auf die mehr als eine Briefwahlkarte lauten ( § 58 ), e) die Zahl der rechtzeitig ( § 56 Abs. 3 ) eingelangten Briefwahlkarten, f) die Zahl der davon ausgeschiedenen Briefwahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes ( § 59 Abs…
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