§ 58 § 58*)Abstimmungsverzeichnis
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Die Wahlkommission hat ein Abstimmungsverzeichnis zu führen, indem sie in einer Kopie des Wählerverzeichnisses jene Wähler kennzeichnet, deren Briefwahlkarten rechtzeitig eingelangt sind. Lauten auf einen Wähler mehrere Briefwahlkarten, ist dies zu vermerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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