§ 57 § 57*)Ausfüllen des Stimmzettels
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Der Wähler hat auf dem amtlichen Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.
(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
(3) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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