(1) Die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter hat sein Wahlrecht durch Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die Wahlkommission auszuüben (Briefwahl).
(2) Hiezu hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter den mit der Briefwahlkarte übermittelten amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet auszufüllen (§ 57), den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Briefwahlkarte zu legen sowie die Briefwahlkarte zu verschließen. Sodann hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter auf der Briefwahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie bzw. er den amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ausgefüllt hat. Aus der Briefwahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. des wahlberechtigten Vertreters hervorzugehen.
(3) Die Briefwahlkarte ist so rechtzeitig an die Wahlkommission zu übermitteln, dass sie spätestens am Tag vor dem Auszählungstag bis 18.00 Uhr dort einlangt.
(4) Die Wahlkommission hat die eingelangten Briefwahlkarten bis zur Auszählung unter Verschluss zu verwahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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