(1) Die amtlichen Stimmzettel sind für die beiden Wahlkörper gesondert nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel zuerst in der oberen Hälfte von links nach rechts und dann in der unteren Hälfte von links nach rechts in der im § 51 Abs. 3 vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familienname und Vornamen, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Wahlvorschlägen zu entsprechen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 58/2017
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