(1) Die Wahlkommission hat jeder wahlberechtigten natürlichen Person und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – jedem wahlberechtigten Vertreter die Wahlunterlagen bestehend aus einer Briefwahlkarte, einem Wahlkuvert und einem amtlichen Stimmzettel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Wahlunterlagen sind der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. dem wahlberechtigten Vertreter an die im Wählerverzeichnis angeführte Anschrift zu übermitteln..
(3) Die Übermittlung der Wahlunterlagen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass mit ihrem Einlangen bei der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. dem wahlberechtigten Vertreter spätestens zwei Wochen vor dem Auszählungstag gerechnet werden kann.
(4) Bei Glaubhaftmachung, dass die Wahlunterlagen bei der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. beim wahlberechtigten Vertreter nicht eingelangt sind, bei Verlust oder bei Unbrauchbarkeit ausgefolgter Wahlunterlagen sind dieser bzw. diesem auf Antrag unverzüglich die erforderlichen Wahlunterlagen ein weiteres Mal auszufolgen. Dies ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017
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