LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandwirtschaftskammergesetz§ 52

§ 52§ 52*)Teilnahme an der Wahl

In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date

An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

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