§ 52 § 52*)Teilnahme an der Wahl
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
§ 52 § 52*)Teilnahme an der Wahl — LWKG.
An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009