LWKG.
Gliederung
4. Abschnitt*) Wahlen in die Landwirtschaftskammer
5. Unterabschnitt*) Abstimmungsverfahren § 52*) Teilnahme an der Wahl
§ 52
An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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