(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Auszählungstag hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge abzuschließen.
(2) Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 49 und 50 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.
(3) Die Wahlkommission hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Die Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits in der Vollversammlung vertreten sind, nach der Zahl der bei den letzten Wahlen in die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Wahlkörper für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Wahlkommission vorzunehmen; bei Einlangen von Wahlvorschlägen am gleichen Tag hat der Vorsitzende der Wahlkommission eine Losentscheidung herbeizuführen. Die zuletzt genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der zuerst genannten Gruppe zu reihen.
(4) Nach Abschluss der in den Abs. 1 bis 3 festgesetzten Vorgänge hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) In der Kundmachung nach Abs. 4 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 46 Abs. 2 lit. a bis c in einer für alle Parteien gleichen Form wiederzugeben. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
Rückverweise
Keine Verweise gefunden