§ 48 § 48*)Unterscheidende Parteibezeichnung
In Kraft seit 01. Januar 2010
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Wenn die Wahlvorschläge zweier oder mehrerer Parteien dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen aufweisen, so hat der Vorsitzende der Wahlkommission die auf diesen Wahlvorschlägen genannten zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so hat die Wahlkommission die betroffenen Wahlvorschläge durch Beisetzung der Namen der an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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