(1) Wahlwerbende Wählergruppen – in der Folge als Parteien bezeichnet – haben ihre Wahlvorschläge, getrennt für jeden Wahlkörper, spätestens acht Wochen vor dem Auszählungstag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
a) die Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung;
b) das Verzeichnis der Wahlwerber; von jedem Wahlwerber ist der Familienname und der Vorname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift (§ 41 Abs. 3) anzugeben; die Reihenfolge der Wahlwerber ist mit arabischen Ziffern zu bezeichnen; die Zahl der im Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber darf nicht größer sein als das Doppelte der im betreffenden Wahlkörper zu vergebenden Mandate;
c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und seines Stellvertreters;
d) die Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.
(3) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(4) Wahlvorschläge für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte müssen von wenigstens 100, Wahlvorschläge für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer von wenigstens 30 wahlberechtigten Personen des sie betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 58/2017
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