§ 45 § 45*)Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Sofern ein Bescheid nach § 44 Abs. 3 eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, hat der Präsident der Landwirtschaftskammer diese sofort durchzuführen.
(2) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens hat der Präsident der Landwirtschaftskammer unverzüglich die beiden Wählerverzeichnisse abzuschließen und der Wahlkommission zu übergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013
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