(1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat die Person, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, oder die juristische Person bzw. rechtsfähige Personenmehrheit, hinsichtlich deren wahlberechtigten Vertreter (§ 41 Abs. 4) Einspruch erhoben wurde, hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung nehmen kann.
(2) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einsichtsfrist alle eingelangten Einsprüche samt den eingelangten Stellungnahmen gesammelt der Wahlkommission zu übergeben.
(3) Über einen Einspruch hat die Wahlkommission spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einsichtsfrist mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung oder – bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personenmehrheit – deren Richtigstellung in der Person des wahlberechtigten Vertreters (§ 41 Abs. 4) im Einspruch begehrt wurde, zuzustellen.
(4) Gegen einen Bescheid nach Abs. 3 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013
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