§ 43 § 43*)Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
In Kraft seit 01. Januar 2010
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(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die als wahlberechtigt eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter, wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – auch wegen Richtigstellung des wahlberechtigten Vertreters (§ 41 Abs. 4) schriftlich beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben und zu begründen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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