(1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat innerhalb von sechs Wochen nach dem Stichtag die beiden Wählerverzeichnisse (§ 41) im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen sowie die Einsicht in diese in einem allgemein zugänglichen Raum am Sitz der Landwirtschaftskammer zu ermöglichen. Die Frist für die Veröffentlichung und Einsicht (Einsichtsfrist) beträgt zwei Wochen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten werden muss. Während der Einsichtsfrist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.
(2) Die Veröffentlichung im Internet und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse am Sitz der Landwirtschaftskammer sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die Homepage der Landwirtschaftskammer, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Raumes, in dem Einsicht in die Wählerverzeichnisse genommen werden kann, und eine Information über die Möglichkeit zur Erhebung von Einsprüchen zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Schreibfehler und ähnliche Formgebrechen.
(4) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat auf Verlangen jeder Wählergruppe, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten ist, eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag seiner Auflegung kostenlos auszufolgen. Gleiches gilt für in der Vollversammlung nicht vertretene Wählergruppen, wenn das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012, 4/2022
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