§ 40 § 40*)Vertrauenspersonen
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Eine nicht in der Vollversammlung vertretene wahlwerbende Wählergruppe ist berechtigt, einen Vertreter als Vertrauensperson in die Wahlkommission zu entsenden.
(2) Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommission einzuladen. Sie nehmen daran ohne Stimmrecht teil.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009
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