§ 39 § 39*)Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.
(2) Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.
(3) Für Beschlüsse der Wahlkommission, die nicht im Rahmen der Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgen, gilt § 25a sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 4/2022
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