(1) Die Wahlkommission ist zuständig für
a) die Durchführung und Leitung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, und
b) die Amtsenthebung nach § 13 Abs. 2.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Wahlkommission vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlkommission durchzuführen. Überdies hat er im Namen der Wahlkommission jene Aufgaben zu besorgen, die ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.
(3) Wenn ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung die Wahlkommission nicht beschlussfähig ist oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Vorsitzende die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Personen seines Vertrauens heranzuziehen.
(4) Gegen Bescheide der Wahlkommission ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 44/2013
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