(1) Die Wahlkommission ist von der Vollversammlung spätestens drei Jahre nach ihrer Konstituierung zu bestellen. Die Mitglieder der Wahlkommission sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Wahlkommission bleibt bis zur Neubestellung nach der folgenden Wahl in die Landwirtschaftskammer im Amt.
(2) Der Vorsitzende ist über Vorschlag der Sektion der Land- und Forstwirte zu bestellen, sein Stellvertreter über Vorschlag der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.
(3) Die Beisitzer sind aufgrund der Vorschläge der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 bis 4 nach der Zahl der im jeweiligen Wahlkörper für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen zu bestellen.
(4) Hat eine in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe aufgrund des nach Abs. 3 durchgeführten Verfahrens keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, einen Beisitzer vorzuschlagen. In diesem Fall erhöht sich die im § 36 Abs. 2 vorgesehene Anzahl an Beisitzern.
(5) Der Vorschlag für den Vorsitzenden sowie die Vorschläge für die Beisitzer sind, im Falle der Beisitzer getrennt für jeden Wahlkörper, spätestens 30 Monate nach Konstituierung der Vollversammlung schriftlich bei der Vollversammlung einzubringen.
(6) Als Vorsitzender und Beisitzer können nur wahlberechtigte natürliche Personen bestellt werden.
(7) Die Vollversammlung hat zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Sektionen (Abs. 2) bzw. Wählergruppen (Abs. 3) stammen und ob die vorgeschlagenen Personen bestellt werden können. Nach Ablauf der im Abs. 5 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 6 erfüllen, zum Vorsitzenden bzw. zu Beisitzern zu bestellen.
(8) Erstattet eine hiezu berufene Sektion (Abs. 2) bzw. Wählergruppe (Abs. 3) keinen Vorschlag oder dürfen die vorgeschlagenen Personen nicht bestellt werden, so hat die Vollversammlung den Vorsitzenden bzw. die erforderliche Anzahl an Beisitzern nach freiem Ermessen zu bestellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017
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