(1) Für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer wird eine Wahlkommission am Sitz der Landwirtschaftskammer Vorarlberg eingerichtet.
(2) Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der dem Wahlkörper der Land- und Forstwirte oder jenem der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen ist, sowie acht Beisitzern, von denen fünf dem Wahlkörper der Land- und Forstwirte und drei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind. Der § 37 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ist ein Ersatzbeisitzer zu bestellen. Für den Stellvertreter des Vorsitzenden gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder bzw. den Vorsitzenden sinngemäß; für die Ersatzbeisitzer gelten jene betreffend die Mitglieder bzw. Beisitzer sinngemäß.
(4) Die Mitglieder der Wahlkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Vollversammlung kann ein Mitglied der Wahlkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind. Diesfalls ist das Mitglied für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(5) Der Wahlkommission sind das notwendige Hilfspersonal und die notwendigen Hilfsmittel von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017
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