(1) Wahlberechtigt sind:
a) im Wahlkörper der Land- und Forstwirte die Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a bis h; natürliche Personen sind nur wahlberechtigt, wenn sie spätestens am Auszählungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben;
b) im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis e, wenn sie spätestens am Auszählungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 müssen, abgesehen vom Wahlalter, am Stichtag vorliegen.
(3) Wählbar sind die im Abs. 1 angeführten natürlichen Personen in jenem Wahlkörper, in dem sie wahlberechtigt sind, wenn sie spätestens am Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 73/2012, 57/2016
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