(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer finden unmittelbar, frei und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte und den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, statt. Die Wahlen sind in beiden Wahlkörpern gleichzeitig durchzuführen.
(2) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer werden innerhalb von acht Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 13 Abs. 5 und 30 Abs. 1 lit. d binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung, von der Wahlkommission mit Verordnung ausgeschrieben.
(3) Die Verordnung nach Abs. 2 hat den Stichtag, den Auszählungstag und die Anschrift der Wahlkommission zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Der Auszählungstag muss ein Samstag sein, wobei der vorangehende Freitag kein Feiertag sein darf.
(4) Das Landesgebiet bildet einen Wahlkreis für jeden der beiden Wahlkörper.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 58/2017
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