LWKG.
Gliederung
3. Abschnitt Aufsicht § 29 Allgemeines
§ 33 § 33 Auskunfts- und Ladungspflicht
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Sektionsversammlungen und des paritätischen Ausschusses in gleicher Weise wie die Mitglieder dieser Organe einzuladen und über deren Beschlüsse jeweils in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
§ 30 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 30 § 30*) Aufsichtsmittel
…eine der Sektionsversammlungen auch nach Heranziehung der Ersatzmitglieder nicht mehr zwei Drittel ihres gesetzlichen Mitgliederstandes aufweist, e) durch Einsichtnahme, Auskunftsbegehren und Teilnahme an Sitzungen ( § 33 ). (2) Verordnungen der Landwirtschaftskammer, Beschlüsse, die die Führung von oder die Beteiligung an Unternehmungen ( § 1 Abs. 3 ) zum Inhalt haben, und Beschlüsse über…
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