(1) Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben durch
a) die Genehmigung von Verordnungen und Beschlüssen (Abs. 2),
b) die Aufhebung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen, die dem § 29 widersprechen (§§ 31 und 32),
c) die Ungültigerklärung von Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie in einen Ausschuss auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von Amts wegen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden,
d) die Auflösung der Vollversammlung, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt oder beharrlich ihren Wirkungsbereich überschreitet oder Gesetze verletzt oder sich beharrlich weigert, die von der Landesregierung festgestellten Missstände infolge Verletzung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beheben. Die Landesregierung ist zur Auflösung der Vollversammlung verpflichtet, wenn eine der Sektionsversammlungen auch nach Heranziehung der Ersatzmitglieder nicht mehr zwei Drittel ihres gesetzlichen Mitgliederstandes aufweist,
e) durch Einsichtnahme, Auskunftsbegehren und Teilnahme an Sitzungen (§ 33).
(2) Verordnungen der Landwirtschaftskammer, Beschlüsse, die die Führung von oder die Beteiligung an Unternehmungen (§ 1 Abs. 3) zum Inhalt haben, und Beschlüsse über die Dienstordnung (§ 23 Abs. 3) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Verordnung oder der Beschluss dem § 29 widerspricht.
(3) Die Entscheidungen der Landesregierung nach Abs. 1 und 2 und §§ 31 und 32 haben durch Bescheid zu erfolgen. Der Auflösungsbescheid nach Abs. 1 lit. d ist der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt der Landwirtschaftskammer Parteistellung zu. Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1 lit. a versagt oder ein Beschluss oder eine Verfügung nach Abs. 1 lit. b aufgehoben, so ist das jeweils zuständige Organ bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2009, 58/2017
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