§ 3 § 3 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
In Kraft seit 29. Dezember 1995
Up-to-date
LWKG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines § 1*) Rechtliche Stellung
§ 3 § 3 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden