§ 3 § 3Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
In Kraft seit 29. Dezember 1995
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Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
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