LWKG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines § 1*) Rechtliche Stellung
§ 2 § 2 Zweck und Grundsätze
(1) Die Landwirtschaftskammer ist zur Vertretung und Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft berufen.
(2) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen.
§ 5 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 5 § 5*) Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft
…anspruchsberechtigter Lebensgefährte nach § 78 Abs. 6a Bauern-Sozialversicherungsgesetz eines Betriebsführers nach lit. a im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, sofern er nicht unter Abs. 2 fällt; weiters wer als Ehegatte bzw. eingetragener Partner eines Betriebsführers nach lit. b im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, sofern der zuletzt festgestellte landwirtschaftliche Einheitswert…
§ 7 § 7*) Aufgaben
…der Interessen der allgemeinen Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer, besonders durch 1. Anregungen und Stellungnahmen betreffend Rechtsvorschriften, Richtlinien, Förderungen oder sonstige Maßnahmen, 2. Mitwirkung an der Bestellung von Kollegialorganen, Beiräten u.dgl., soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, Bereitstellung von Sachverständigen, 3. Abschluss von Kollektivverträgen und 4. Öffentlichkeitsarbeit; c) die…
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