Die Landwirtschaftskammer unterliegt hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, dass die Landwirtschaftskammer die Gesetze und Verordnungen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
§ 30 LWKG. · LWKG. · Landwirtschaftskammergesetz
§ 30 § 30*) Aufsichtsmittel
…von der Landesregierung auszuüben durch a) die Genehmigung von Verordnungen und Beschlüssen ( Abs. 2 ), b) die Aufhebung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen, die dem § 29 widersprechen ( §§ 31 und 32 ), c) die Ungültigerklärung von Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer sowie in einen Ausschuss auf Antrag von mindestens…
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